Allgemeine Einkaufs-, Liefer- und Retourenbedingungen:

Stand 18.06.2013


1. Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Einkaufs-, Liefer- und Retourenbedingungen regeln die geschäftliche Beziehung zwischen der JACOBY GM PHARMA GMBH (im Folgenden JACOBY GM genannt) und ihren Lieferanten sowie deren Logistikpartnern. Mit dem Abschluss eines Vertrages bzw. durch Annahme der Bestellung akzeptiert der Lieferant ausdrücklich die Einkaufsbedingungen von JACOBY GM als bindenden Vertragsbestandteil.

Diese allgemeinen Einkaufs-, Liefer- und Retourenbedingungen gelten für alle Einkäufe und Beschaffungsmaßnahmen der JACOBY GM, es sei denn, andere Bestimmungen wurden von JACOBY GM ausdrücklich schriftlich Form anerkannt.


2. Angebote des Lieferanten

Angebote erfolgen schriftlich, per Fax oder per Email an JACOBY GM und sind während mindestens 60 Kalendertagen nach Eingang bei JACOBY GM bindend. Auf eine kürzere Angebotsfrist muss vom Lieferanten ausdrücklich hingewiesen werden. Diese muss von JACOBY GM ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt werden.


3. Lieferantenstammdaten

Damit JACOBY GM ihre Handelstätigkeit rationell abwickeln kann, benötigt sie die gesetzlich notwendigen Daten und sämtliche Lieferantenstammdaten, die ein reibungsloser Warenverkehr voraussetzt.

Der Lieferant verpflichtet sich, JACOBY GM spätestens mit der Lieferung unaufgefordert alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, welche JACOBY GM benötigt, um ihre Handelstätigkeit im Rahmen sämtlicher anwendbaren gültigen Gesetze, Verordnungen und sonstigen Normen ausüben zu können. Dazu gehören insbesondere Informationen darüber, welchem Gesetz, welchen Verordnungen und / oder welchen sonstigen Normen die Waren unterliegen und die diesbezüglichen Informationen über die Konformität der gelieferten Produkte.


4. Berechtigungen, Verkehrsfähigkeit

Der Lieferant bestätigt mit der Lieferung, dass er über eine Bewilligung zur Herstellung und/oder zum Handel mit den von ihm gelieferten Waren, insbesondere Arzneimitteln sowie ggf. über eine Bewilligung zur Herstellung und/oder zum Handel mit Waren, welche dem Suchtmittelgesetz, der Suchtgiftverordnung, der Psychotropenverordnung, der Vorläuferstoffeverordnung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, verfügt. Sämtliche gelieferten Waren müssen, sofern erforderlich, über eine Zulassung in Österreich verfügen und für den Verkehr im Inland freigegeben sein.

Änderungen der betreffenden Bewilligungen oder betreffend die Verkehrsfähigkeit der gelieferten Waren sind JACOBY GM unverzüglich nach Kenntnis durch den Lieferanten zu melden. JACOBY GM ist berechtigt, jederzeit Unterlagen über das aufrechte Bestehen der jeweiligen Bewilligungen und/oder der Verkehrsfähigkeit der Waren zu verlangen.

Der Lieferant verpflichtet sich, JACOBY GM stets Ware mit einer Restlaufzeit von mindestens 12 Monaten bis zum Erreichen des Verfall- bzw. des Mindesthaltbarkeitsdatums zu liefern. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann JACOBY GM nach freier Entscheidung die Annahme der Lieferung verweigern oder die Lieferung auf freiwilliger Basis übernehmen. Wird die Lieferung angenommen, so hat JACOBY GM bis zu 6 Monate nach dem Erreichen des Verfalldatums bzw. des Mindesthaltbarkeitsdatums das Recht, die Ware gegen eine Vergütung von 100% des Einkaufspreises abzüglich eines Abschlages von 40% an den Lieferanten zu retournieren.


5. Artikelstammdaten

Der Lieferant informiert JACOBY GM automatisch mindestens vier Wochen vor Inkrafttreten jeder Änderung von Stammdaten eines Produktes über den Inhalt der Änderung. Dies gilt insbesondere für Preisänderungen, bei Einstellung des Vertriebes oder bei Änderungen in der Aufmachung.

Bei Preissenkungen ist der Lieferant verpflichtet, die JACOBY GM zum Stichtag für die durch die Preissenkung entstehende Abwertung des Vorratsbestandes in barem Gelde zu vergüten.

Bei Einstellung des Vertriebes ist der Lieferant verpflichtet, allfällige Restbestände von JACOBY GM zurückzunehmen und zu 100% des Einkaufspreises zu vergüten.

Produkte, die vom Hersteller und/oder Lieferanten zurückgerufen werden (Chargenrückrufe), werden vom Lieferanten zu 100% des Einkaufspreises von JACOBY GM vergütet. Die Vergütung gilt für sämtliche Lagerbestände der JACOBY GM sowie für sämtliche Kundenretouren.


6. Neulistungen von Artikeln

Nimmt JACOBY GM einen Artikel erstmals in sein Sortiment auf, so gelten folgende Bedingungen: Für die Listung leistet der Lieferant einen Beitrag zu den Listungskosten in Höhe von EUR 30,- pro Betriebsstätte, in der der Artikel gelistet wird. Dieser Betrag wird dem Lieferanten von JACOBY GM in Rechnung gestellt. Rechnungen für Lieferungen von Artikeln, die bei JACOBY GM neu gelistet werden, haben ein generelles Zahlungsziel von 60 Tagen aufzuweisen, ohne dass dadurch der Anspruch auf Abzug des Skontos verloren geht.

Bei neu gelisteten Artikeln räumt der Lieferant JACOBY GM ein volles Rückgaberecht für die Dauer von 6 Monaten ab dem ersten Wareneingang bei gleichzeitiger Gutschrift des gesamten Einkaufspreises ein.


7. Bestellungen

Bestellungen von JACOBY GM basieren ausschließlich auf den vorliegenden Einkaufs-, Liefer- und Retourenbedingungen. Durch die Annahme der Bestellung anerkennt der Lieferant die Gültigkeit derselben. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie durch JACOBY GM ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

Die vereinbarten Lieferfristen sind verbindlich und einzuhalten. Im Falle von Lieferschwierigkeiten und/oder –Verzögerungen hat der Lieferant die Abteilung Disposition der JACOBY GM PHARMA unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu informieren. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Lieferverzug zu verhindern oder auszugleichen. Bei Überschreitung des Liefertermins von mehr als 14 Tagen hat JACOBY GM das Recht, schriftlich ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Sämtliche bis dahin geleisteten Voraus- oder Anzahlungen sind darauf hin vom Lieferanten umgehend zurückzuerstatten. Entsteht JACOBY GM durch den Lieferverzug ein Schaden oder zusätzliche Aufwendungen, so sind diese vom Lieferanten zu vergüten.

Der Lieferant verpflichtet sich, bei Warenknappheit eine dem Marktanteil von JACOBY GM adäquate Menge zur Verfügung zu stellen und Bestellungen in diesem Umfang auszuführen.


8. Warenanlieferungen: Jacoby GM

JAOCBY GM nimmt nur bestellte Artikel und Mengen entgegen. Nicht bestellte oder nicht der Bestellung entsprechende Ware wird nach Wahl von JACOBY GM zu Lasten und auf Kosten des Lieferanten retourniert oder auf freiwilliger Basis übernommen. Erfolgt eine Übernahme auf freiwilliger Basis, so kann die Ware innerhalb einer Frist von 6 Monaten unter Vergütung von 100% des Einkaufspreises auf Kosten des Lieferanten zurückgesendet werden. War der Artikel bisher nicht bei JACOBY GM gelistet, so gilt überdies Punkt 6.

8.1 Anlieferzeiten und Anlieferorte: Jede Bestellung ist einzeln an die in der Bestellung angegebene Adresse zu liefern und zu fakturieren. Die Anlieferung der Ware erfolgt in allen Niederlassungen der JACOBY GM von Montag bis Freitag zwischen 8:00 und 15:00.

8.2 Verpackung: Die Verpackung der Lieferungen hat so zu erfolgen, dass die Ware vor Beschädigung und nicht zulässigen Lagerungstemperaturen ausreichend geschützt ist. Die Transportverpackung muss so beschaffen sein, dass ihre Stand- und Tragsicherheit eine entsprechende Handhabung sowie eine nachhaltige Entsorgung ermöglicht. Bei außerordentlichen Entsorgungsaufwänden können dem Lieferanten die Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

 

Produkte mit verschiedenen Chargennummern bzw. verschiedenen Verfalldaten sind in getrennten Gebinden anzuliefern und entsprechend zu kennzeichnen.

Arzneimittel, die dem Suchtmittelgesetz, der Suchtgiftverordnung, der Psychotropenverordnung, der Vorläuferstoffeverordnung oder einer anderen einschlägigen Bestimmung in der jeweils gültigen Fassung unterliegen, sowie Kühl- und Kaltartikel sind in jedem Fall in separaten Gebinden zu liefern und gesondert zu kennzeichnen.

Anbruch- und Mischkartons sind gesondert zu kennzeichnen und, soweit möglich, gesondert zu liefern.

8.3 Liefer- und Rechnungspapiere: Jeder Lieferung hat der entsprechende Lieferschein beizuliegen, Sendungen ohne Lieferschein können von JACOBY GM zurückgewiesen werden. Auf den Lieferscheinen sind die JACOBY GM Bestellnummer, sowie mindestens die nach § 22 Abs. 4 AMBO 2009 idgF erforderlichen Informationen anzudrucken. Die Rechnung ist zwingend an die in der Bestellung angegebene Adresse zu senden und nicht der Lieferung beizulegen.

8.4 Transport und Transportversicherung: Der Lieferant hat dafür zu sorgen und einzustehen, dass der Transport sachgemäß und unter Einhaltung sämtlicher für die gelieferten Produkte geltenden Transportvorschriften ausgeführt wird. JACOBY GM ist berechtigt, bei begründeten Zweifeln an der Erfüllung dieser Verpflichtung die Annahme der Lieferung zu verweigern. Wurde die Annahme einer Lieferung zu Recht verweigert, so hat der Lieferant umgehend für eine Ersatzlieferung auf eigene Kosten zu sorgen.

 

Der Lieferant trägt das Transportrisiko und übernimmt die Haftung für Transportschäden bis zum Zeitpunkt der Wareneingangskontrolle bei JACOBY GM, sofern nicht ausdrücklich Anderes vereinbart ist.

Die Zustellung der Waren erfolgt grundsätzlich frei Haus an die in der Bestellung angegebene Adresse. Bei Selbstabholung der Ware ist JACOBY GM berechtigt, einen Transportkostenbeitrag in Höhe von 1% des Einaufspreises dem Lieferanten in Rechnung zu stellen und diesen Betrag bei der Zahlung des Rechnungsbetrages in Abzug zu bringen.

8.5 Teil- und Nachlieferungen: Bei Teillieferungen hat der Lieferant auf den Lieferpapieren einen verbindlichen Liefertermin für die Nachlieferung der nicht gelieferten Menge oder eine eindeutige Information zu vermerken, dass keine Nachlieferung mehr erfolgt. Im ersteren Fall hat JACOBY GM das Recht, vom Vertrag im Umfang der nicht gelieferten Menge zurückzutreten. Dies ist dem Lieferanten unter Angabe der Bestellnummer von JACOBY GM und der Lieferscheinnummer des Lieferanten schriftlich mitzuteilen. Erfolgt eine Nachlieferung, so hat diese die ursprüngliche Bestellnummer von JACOBY GM zu enthalten. Nachlieferungen sind separat in Rechnung zu stellen. Für sonstige Angaben auf der Rechnung gilt Punkt 7.3.


9. Wareneingangskontrolle, Mängelrüge

Bei der körperlichen Anlieferung der Ware am Erfüllungsort führt JACOBY GM eine erste Kontrolle der Anzahl der Colli und der Lieferpapiere sowie eine erste optische Kontrolle auf äußere Beschädigungen der Lieferung durch. Die Richtigkeit des Empfangs wird bei dieser ersten Kontrolle nur unter Vorbehalt einer späteren detaillierten Prüfung der Lieferung bestätigt.

Es obliegt JACOBY GM, die Lieferung bzw. die gelieferten Waren innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge eines dabei entdeckten Mangels ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Tag der Anlieferung bzw. bei verdeckten Mängeln ab dem Tag des Hervorkommens, beim Lieferanten eingeht. Erst nach bestandener Wareneingangskontrolle gilt die Lieferung für JACOBY GM als ordnungsgemäß ausgeführt.

Bei Mängeln der gelieferten Waren stehen JACOBY GM die gesetzlichen Rechte aus Mängelhaftung uneingeschränkt zu. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Ware steht es JACOBY GM frei, die Wahl zwischen Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu treffen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten, in denen die gesetzlichen Mängelhaftungs- oder sonstige Haftungsansprüche des Auftraggebers gekürzt werden, wird ausdrücklich widersprochen.


10. Freiheit von Rechten Dritter

Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass seine Waren und Leistungen frei von Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Urheberrechten oder sonstigen Rechten Dritter sind, welcher der Veräußerung an JACOBY GM und einem anschließenden Besitz und einem Weiterverkauf durch JACOBY GM entgegenstehen.

Unabhängig von der Ausübung der gesetzlichen Rechte stellt der Lieferant JACOBY GM von sämtlichen Ansprüchen Dritter bezüglich der erbrachten oder zu erbringenden Leistung bzw. der gelieferten bzw. zu liefernden Waren, insbesondere bei gerichtlicher Inanspruchnahme, frei und hält JACOBY GM diesbezüglich schad- und klaglos.


11. Rücksendungen

Sendet JACOBY GM Waren aus seinem Lager zurück an den Lieferanten, deren Verfalldatum nicht länger als 6 Monate zurückliegt, so gewährt der Lieferant eine Gutschrift in Höhe von 100% des Einkaufspreises abzüglich eines Abschlages von 40%.

Von Kunden an JACOBY GM zurückgesendete Waren, die nicht mehr verkehrsfähig sind, werden in Absprache mit dem Lieferanten vernichtet oder an den Lieferanten retourniert. Im Falle der Rücksendung an den Lieferanten gewährt dieser eine Gutschrift in Höhe von 100% des Einkaufspreises abzüglich eines Abschlages von 40%. Im Falle der Vernichtung hat sich der Lieferant an den Kosten für die ordnungsgemäße Vernichtung und Entsorgung seiner Waren mit einem Beitrag in Höhe von 20% des Einkaufspreises zu beteiligen, welcher dem Lieferanten von JACOBY GM in Rechnung gestellt wird. Eine Aufrechnung mit Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferung ist ausdrücklich zulässig und kann von JACOBY GM durch einfache Erklärung an den Lieferanten ausgeübt werden.

Bei Rücksendungen auf Grund von Chargenrückrufen gilt Punkt 5, letzter Satz.


12. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der von JACOBY GM angegebene Anlieferungsort der Ware.


13. Rechnungslegung und Zahlung

13.1 Umsatzsteuer: Der Lieferant ist dafür verantwortlich, dass für die gelieferten Waren der jeweils gültige und richtige Umsatzsteuer-Satz in Rechnung gestellt wird. Stellt sich der vom Lieferanten angewendete Umsatzsteuer-Satz zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig heraus, so hat der Lieferant JACOBY GM alle daraus entstehenden Nachteile, insbesondere allfällige Nachzahlungen von Umsatzsteuer, unverzüglich zu ersetzen.

13.2 Rechnungs- / Empfängerdaten: Pro Bestellung von JACOBY GM ist eine einzelne Rechnung zu erstellen, auf welcher die JACOBY GM Bestellnummer ersichtlich ist. Die Rechnung ist auf jene Niederlassung von JACOBY GM auszustellen, an die die Lieferung erfolgt ist. Die Rechnungen dürfen nicht den Warenlieferungen beigelegt werden, sondern sind den jeweiligen Niederlassungen per Post oder auf geeignete elektronische Weise zu übermitteln.

13.3 Die Zahlung des Rechnungsbetrages durch JACOBY GM erfolgt erst nach dem vollständigen und mängelfreien Empfang der Waren oder Leistungen. Die Frist für das vereinbarte Zahlungsziel beginnt frühestens mit dem Tag der vollständigen und mängelfreien Anlieferung der Waren. Erfolgen Teillieferungen, so beginnt die Frist für das vereinbarte Zahlungsziel erst mit dem Tag des mängelfreien Empfangs der letzten Teillieferung.

Die Zahlung erfolgt von Seiten JACOBY GM grundsätzlich innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen unter Abzug eines Skontos von 2% des Rechnungsbetrages oder innerhalb von 30 Tagen netto.


14. Versicherungen

Der Lieferant schließt alle für sein Unternehmen erforderlichen und sinnvollen Versicherungen, insbesondere eine Allgemeine (Produkt-) Haftpflichtversicherung in ausreichender Deckungshöhe auf eigene Kosten ab.


15. Eigentums- und Gefahrenübergang

Der Eigentums- und Gefahrenübergang für die gelieferten Waren und Leistungen erfolgt nach bestandener Wareneingangskontrolle am vereinbarten Lieferort. Liegen der Lieferung die gemäß Punkt 8.3 erforderlichen Belege nicht bei, so sind die Waren auf Kosten des Lieferanten so lange zu lagern, bis die erforderlichen Belege vom Lieferanten nachgereicht werden.


16. Geheimhaltung

JACOBY GM gibt keine Daten und Auskünfte über ihre Kunden an Dritte weiter, es sei denn, der Kunde hat der Weitergabe der Daten ausdrücklich oder schlüssig zugestimmt.

Der Lieferant verpflichtet sich, Informationen von JACOBY GM vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn, JACOBY GM hat der Weitergabe ausdrücklich zugestimmt oder die Daten sind öffentlich zugänglich.


17. Gültigkeit

Diese Einkaufs-, Liefer- und Retourenbedingungen treten mit 01. Juli 2013 in Kraft. Für sämtliche Lieferungen, die nach dem Inkrafttreten erfolgen, gelten ausschließlich diese Bedingungen, es sei denn, andere Bestimmungen wurden von JACOBY GM ausdrücklich und in schriftlicher Form angenommen. Von diesen Einkaufs-, Liefer- und Retourenbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind auf die Geschäftsbeziehung zwischen JACOBY GM und dem Lieferanten nicht anwendbar.

JACOBY GM behält sich das Recht vor, diese Einkaufs-, Liefer- und Retourenbedingungen jederzeit einseitig zu ändern. Die aktuelle Version kann jederzeit bei JACOBY GM angefordert oder auf www.jacoby-gm.at eingesehen werden.


18. Allgemeines

Diese Einkaufs-, Liefer- und Retourenbedingungen sowie jeder Kauf- oder Werkvertrag, für den diese Einkaufs-, Liefer- und Retourenbedingungen gelten, unterliegen dem Österreichischen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen auf die Regeln des Internationalen Privatrechts. Die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf ist für alle von JACOBY GM geschlossenen Kauf- und Werkverträge ausgeschlossen. Der Gerichtsstand ist generell Salzburg oder ein von JACOBY GM gewählter Gerichtsstand.